Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.Allgemeines

1.1. Martina Skofitsch BSc ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in Raaba-Grambach und ist sie in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums zur Zahl 3509 eingetragen.
1.2. Mit gegenständlichen AGB wird der Behandlungsvertrag zwischen Martina Skofitsch BSc (im Weiteren als „Kassenhebamme“ bezeichnet) und der Schwangeren/ Gebärenden/ Wöchnerin (im Weiteren als „Klientin“ bezeichnet) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt.

  1. Vertragsabschluss

2.1. Der Behandlungsvertrag zwischen der Kassenhebamme und der Klientin kommt nach erfolgtem kostenpflichtigen Erstgespräch oder MKP-Beratungsgespräch und Unterzeichnung des Behandlungsvertrages und des vereinbarten Leistungskataloges zu Stande.
2.2. Die Kassenhebamme ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin nicht erwartet werden kann.

  1. Vertragsgegenstand

3.1. Der genaue Leistungsinhalt des Behandlungsvertrags ergibt sich aus dem zwischen der Kassenhebamme und der Klientin vereinbarten Leistungskatalog.

3.2. Die Kassenhebamme ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmten Ort gebunden, wobei die Leistungserbringung in den häufigsten Fällen am Wohnsitz der Klientin erfolgt. Die Kassenhebamme verfügt über eine Ordination in welcher die Erstgespräche, sowie die vereinbarten Termine stattfinden.

  1. Leistungen

4.1. Der Hebammenberuf umfasst die Betreuung und Pflege der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin, die Bestandsleistung bei der Geburt sowie die Mitwirkung bei der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge. (Hebammengesetz §2 (1)).

4.2. Als freiberufliche Hebamme bietet Martina Skofitsch folgende Leistungen an:

Kassenleistungen

  • Mutter-Kind-Pass-Beratungsgespräch
  • Hebammenberatung in der Schwangerschaft laut Kassenvertrag
  • Vorsorgeleistungen laut Kassenvertrag 
  • Wochenbettbetreuung nach der Geburt (Hausbesuche)
  • Beratung bei Still- und Ernährungsproblemen des Säuglings innerhalb des von der Krankenkasse vorgegebenen Zeitraumes

Private Zusatzleistungen

  • Hebammenberatung in der Schwangerschaft außerhalb der Kassenleistungen
  • Vorsorge in der Schwangerschaft außerhalb der Kassenleistungen
  • Geburtsvorbereitung
  • Schwangerschaftsgymnastik
  • Beratung bei Still- und Ernährungsproblemen des Säuglings außerhalb des von der Krankenkasse vorgegebenen Zeitraums
  • Rückbildung
  1. Mitwirkungspflichten der Klientin

5.1. Die Klientin ist verpflichtet, der Kassenhebamme wahrheitsgemäße Angaben über Umstände mitzuteilen, welche aus Sicht der Kassenhebamme für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit der Klientin, sowie der Neugeborenen und Säuglinge notwendig sind. Die Kassenhebamme muss alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Informationen von der Klientin mitgeteilt bekommen, allen voran über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigung.
5.2. Die Klientin hat der Kassenhebamme im Rahmen der Aufnahme der Erstanamnese alle nötigen Informationen zu erteilen und trifft die Klientin diese Mitwirkungspflicht auch bei den darauffolgenden Anamnesen.
5.3. Die Klientin verpflichtet sich der Kassenhebamme allfällige Änderungen über ihre Personendaten oder Wohnsitz unverzüglich anzuzeigen.
5.4. Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse ist die Kassenhebamme gemäß § 7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Daten der Klientin werden entsprechend den gesetzlichen Datenschutzvorschriften verarbeitet und gespeichert.
5.5. Bei Verhinderung der Kassenhebamme hat die Klientin bei der Organisation einer professionellen Weiterversorgung mitzuwirken.
5.6. Sollte die Klientin die Kassenhebamme nicht erreichen können, ist die Klientin dazu verpflichtet Kontakt mit der von der Kassenhebamme genannten Ersatzkontaktperson aufzunehmen.
5.7. Sollte die Kassenhebamme auf den ersten telefonischen Kontaktversuch der Klientin nicht unmittelbar antworten, ist die Klientin dazu verpflichtet die telefonische Kontaktaufnahme mit der Kassenhebamme weiterhin zu versuchen. Im Falle, dass die Kassenhebamme nicht erreichbar ist, muss die Klientin die nächstgelegene Klinik aufsuchen.
5.8. Die telefonische Kontaktaufnahme sollte ausschließlich per Telefonat erfolgen, somit nicht per SMS oder WhatsApp.
5.9. Die Kassenhebamme kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Klientin ihre Mitwirkungspflichten verletzt.

 

  1. Erreichbarkeit/Termine

6.1 Erreichbarkeit

6.1.1. Die Kassenhebamme leistet keine 24 Stunden-Rufbereitschaft. Hebamme Martina Skofitsch ist Montag bis Freitag von 09:00 bis 17:00 und nach Vereinbarung erreichbar. Hinterlassene Nachrichten außerhalb der Sprechzeiten werden spätestens am nächsten Werktag beantwortet.

6.1.2. Außerhalb der Sprechzeiten, bei Nichterreichen der Kassenhebamme sowie in für die Klientin dringend abzuklärenden Situationen wendet sich diese an ihre/n GynäkologIn, KinderfachärztIn, die Geburtsklinik oder nahegelegene Klinik, die kinderärztliche Notfallambulanz, den ärztlichen Notdienst oder die Hebammenhotline.

6.1.3. Anfragen und Nachrichten über WhatsApp und Facebook werden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht beantwortet. Die Kassenhebamme ist per Anruf, SMS und E-Mail erreichbar. In dringlichen Fällen ist ausschließlich telefonisch Kontakt aufzunehmen.

 6.2. Terminvereinbarung/Verschiebung/Absage

6.2.1. Die jeweiligen Termine werden mit der Klientin einzeln vereinbart, wobei vereinbarte Termine wahrzunehmen sind. Termine müssen von beiden Seiten bestätigt werden, um gültig zu sein. Die Termine werden mit einem Zeitfenster von +/- 30 Minuten vereinbart. Sollte es zu größeren Abweichungen von der vereinbarten Zeit kommen, meldet sich die Kassenhebamme sich telefonisch.

6.2.2. Sollte ein Termin aus wichtigem Grunde nicht wahrgenommen werden können, so ist dies mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Kassenhebamme persönlich oder telefonisch mitzuteilen.

6.2.3. Wird der Termin nicht in oben angeführter Frist abgesagt oder unentschuldigt überhaupt nicht wahrgenommen, so hat die Klientin der Kassenhebamme einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von € 80,- pro ausgefallener Behandlungsstunde zubezahlen. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht rückvergütet.

 

  1. Vertretungsbefugnis

7.1. Die Kassenhebamme erbringt die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie kann sich jedoch auch durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Vertretung unterliegt denselben Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich die Kassenhebamme in dieser Vereinbarung verpflichtet hat. Insbesondere unterliegt die Vertretung den Bestimmungen der Geheimhaltung- und Verschwiegenheitspflicht.

7.2. Bei Verhinderung der Kassenhebamme für die Erbringung der vereinbarten Leistungen bemüht sich die Kassenhebamme um eine professionelle Weiterversorgung für die Klientin, wobei auch die Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung gilt.

  1. Dienstverhinderung

8.1. Im Falle von Krankheiten oder langfristigen Abwesenheit hat die Kassenhebamme der Klientin die Dienstverhinderung unverzüglich nach bekannt werden bzw. bei geplanten Abwesenheit spätestens vier Wochen vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. 

  1. Zusatzleistungen

9.1. Die von der Kassenhebamme erbrachten Zusatzleistungen werden gesondert vereinbart und in Rechnung gestellt, wobei die Honorarforderung der Kassenhebamme mit der Erbringung der vereinbarten Einzelleistung entsteht.

9.2. Unterbleibt die Leistung ohne das Verschulden der Kassenhebamme, obwohl sie zur Erbringung bereit war, so gebührt der Kassenhebamme eine Vergütung gemäß Punkt 6.2.3.

9.3. Die Kosten für Zusatzleistungen der Kassenhebamme werden der Klientin mit der Aushändigung eines Preisspiegels zur Kenntnis gebracht. Diese verstehen sich als Nettobeträge. Die Preise sind auch auf der Website der Kassenhebamme vermerkt.

 

  1. Zahlungsvereinbarung

10.1. Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Ohne Vereinbarung wird eine Gesamtrechnung nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellt. Die Kassenleistungen werden direkt mit der jeweiligen Krankenkasse abgerechnet. Privatleistungen sind innerhalb von 14 Tagen zu begleichen.

 

  1. Zahlungsverzug

11.1. Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet die Klientin Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von derzeit 4%.

11.2. Die Kassenhebamme ist berechtigt für jede Mahnung Mahnspesen in der Höhe von 5 Euro in Rechnung zu stellen.

 

  1. Vertragsauflösung

12.1. Beide Vertragsparteien sind berechtigt ohne Angaben von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung vom gegenständlichen Behandlungsvertrag zurückzutreten.
12.2. Die Kassenhebamme darf die vertragliche Beziehung zur Klientin jedenfalls einseitig ohne Angaben von Gründen beenden bzw. von dem Behandlungsvertrag zurücktreten, dies unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, wobei
aber die Kassenhebamme nicht verpflichtet ist, die Klientin bei der Fürsorge für einen anderweitigen Hebammenbeistand zu unterstützen.
12.3. Die Kassenhebamme ist berechtigt die Behandlung abzubrechen, wenn insbesondere die Klientin die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt, oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt.
12.4. Jedenfalls bleibt aber der Kostenanspruch der Kassenhebamme für die bis zur Vertragsauflösung erbrachte Betreuung, Beratung und Pflege erhalten. 

 

  1. Vertragsänderung

13.1 Vertragsänderungen können ausschließlich nur schriftlich erfolgen.

 

  1. Gerichtsstand

14.1. Für allfällige Streitigkeiten aus gegenständlichem Behandlungsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Graz vereinbart.

  1. Haftung & Datenschutz

  15.1. Haftung

15.1.1. Die Hebamme haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die in den Leistungen (Unterpunkt 1) beschriebenen Tätigkeiten und ist im Rahmen ihrer Berufsausübung haftpflichtversichert.

15.1.2. Bei im Rahmen der Behandlung auftretenden Abweichungen von der Norm oder krankhaften Zuständen von Mutter und/oder Kind wird die Kassenhebamme die Behandlung durch einen Arzt/eine Klinik empfehlen und dies dokumentieren. Bei Nichtbeachtung dieser Empfehlung wird keine Haftung für Folgeschäden übernommen.

 15.2. Datenschutz

15.2.1. Hebammen sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Ausübung ihres Berufs umfassend zu dokumentieren und diese Dokumentation, die auch durch elektronische Datenverarbeitung erfolgen kann, für mindestens zehn Jahre aufzubewahren (§9 Abs. 2 HebG). Hebammen unterliegen außerdem der Verschwiegenheitspflicht (§7 Abs. 1 HebG).

15.2.2. Im Rahmen dieses Vertrages werden Daten über Person, sozialen Status, sowie die für die Behandlung notwendigen medizinischen Daten erhoben, gespeichert, verarbeitet und gegebenenfalls im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen an Dritte (z.B. gesetzlicher Krankenversicherungsträger) übermittelt. Im Falle einer Klinikeinweisung stellt die Hebamme der weiterbetreuenden Stelle Befunde und Daten zur Verfügung, die für die Mit- oder Weiterbehandlung von Mutter und Kind erforderlich sind.

15.2.3. Mit der Inanspruchnahme der Hebammenleistung und dem Abschluss des Behandlungsvertrages stimmen Sie der Verwendung Ihrer Daten zu diesen Zwecken zu. Gemäß Art. 13 – 15 DSGVO besteht die Verpflichtung eine Übersicht über die im Verfahrensverzeichnis genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen. Auf Antrag kann jederzeit Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten erteilt werden.

  1. Schlussbestimmung

16.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt.
16.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, anstelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen unverzüglich eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen an nächsten kommt, somit was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.
16.3. Die gegenseitigen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus diesem Vertrag.
16.4. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in nachstehender Reihenfolge:
a) Bestimmungen des Hebammengesetzes (HebG);
b) Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches (ABGB).